Garantieinformation

PALFINGER gewährt seinen Vertragspartnern (bei Direktverkauf dem Endkunden, sonst Händlern oder anderen Wiederverkäufern) eine Garantie auf die verkauften Produkte. Im Falle eines Wiederverkaufs hält PALFINGER seine Vertragspartner an, die gewährten Garantiebedingungen an die Endkunden als Mindeststandard weiterzugeben und die Garantieabwicklung jederzeit professionell zu unterstützen. Dabei sind die folgenden Garantiebedingungen seitens PALFINGER vorgesehen:

  • Garantie- und Gewährleistungsfristen

PALFINGER gewährt dem Vertragspartner folgende Garantie und Gewährleistungsfristen, (ausgenommen davon sind Verschleißteile):

 

  1. PALFINGER gewährt dem Vertragspartner eine Garantie- und Gewährleistungsfrist von 12 Monaten auf das gesamte Gerät (Vollgarantie)

 

  1. Für ausgewählte und mit dem Vertriebskanal abgesprochene Märkte:

PALFINGER gewährt dem Vertragspartner eine Garantie- und Gewährleistungsfrist von 24 Monaten auf das gesamte Gerät (Vollgarantie).

Bei Inanspruchnahme nach dem 12. Monat ist eine Kopie der vom autorisierten PALFINGER Partner durchgeführten UVV Prüfung (oder einem vordefinierten, adäquaten Zertifikat) wurde sowie Nachweis(e) der durchgeführten Services beizufügen.

Prüfungen durch die DEKRA, dem TÜV oder anderen, nicht autorisierten Partnern werden nicht akzeptiert.

 

  1. Zusätzlich gewährt PALFINGER dem Vertragspartner 5 Jahre Material-Garantie (nur Materialwert, keine Arbeitszeit) auf tragende Bauteile, wenn das Produkt durch den Endkunden bei PALFINGER korrekt registriert wird. Der Link dazu ist der Produkt-Dokumentation zu entnehmen.

Nicht inkludiert sind dabei Schäden auf die Beschichtung, Lackierung oder von am tragenden Bauteil montierten Bauteilen.

  • Garantiebeginn

Die Garantie- und Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Endkunden, jedoch spätestens 3 Monate nach Auslieferung von PALFINGER an den Vertragspartner, zu laufen.

  • Tragende Teile

Tragende Teile sind folgende Komponenten, welche keinem natürlichen Verschleiß unterliegen:

  • Plattform
  • Konsolen
  • Kragarmköpfe
  • Torsionsrahmen
  • Sativrohr
  • Verschleißteile

Verschleißteile sind Teile, die einem einsatzbedingten und natürlichen Verschleiß unterliegen; nicht als Verschleiß gelten Materialmängel sowie Montagefehler.

Verschleißteile sind insbesondere wie folgt definiert:

  • Kugel- und Wälzlager
  • Lagerfolien und Lagerbuchsen
  • Elektrische Sicherungen, Batterietrennschalter
  • Fest montierte Warnleuchten einschließlich Leuchtmittel
  • Aufkleber
  • Schutzschläuche, Faltenbälge, Schutzrohre
  • Gummi-Element bei Fußsteuerungen
  • Warnmarkierungen (Warnflaggen)
  • Fehlende / verlorene Tragrohr-Abdeckung
  • Sonstige Voraussetzungen

für die Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber PALFINGER sind:

 

  1. der fachgerechte Aufbau des PALFINGER Produkts gemäß PALFINGER Montagerichtlinien. Für Unzulänglichkeiten des PALFINGER Produkts, die mit der Nichteinhaltung der PALFINGER Montagerichtlinien in Zusammenhang stehen können, stehen dem Vertragspartner gegenüber PALFINGER keinerlei Ansprüche zu.

 

  1. die Einhaltung und ordnungsgemäße Dokumentation der vorgeschriebenen Serviceintervalle laut Servicehandbuch bzw. Betriebsanleitung. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Serviceintervalle sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen, sofern Unzulänglichkeiten hiermit in Zusammenhang stehen können.

 

  1. der Einsatz von über den PALFINGER-Vertriebsweg bezogenen Original-Ersatzteilen. Bei Einbau von Fremdteilen steht dem Vertragspartner hierfür kein Garantie- oder Gewährleistungsanspruch zu.

 

  1. Der Fahrzeugbetreiber muss einen auftretenden Mangel, sobald sich dieser zeigt, unverzüglich schriftlich mitteilen bzw. durch einen autorisierten PALFINGER Partner feststellen lassen und melden.

 

  1. Erforderliche Arbeiten bei einem fahrbereiten Fahrzeug erfolgen grundsätzlich bei einem autorisierten PALFINGER Partner in der Werkstatt.

 

  • Garantie- und Gewährleistungsansprüche

Oder eine sonstige Haftung für Schäden oder Mängel am PALFINGER-Produkt, die mit folgenden Gründen in Zusammenhang stehen, sind ausgeschlossen:

 

  1. höhere Gewalt;
  2. unsachgemäße Handhabung des PALFINGER Produkts;
  3. bestimmungsfremde Verwendung des PALFINGER Produkts;
  4. unautorisierte Veränderungen am PALFINGER Produkt bzw. dessen elektronischen oder hydraulischen Einstellwerten;
  5. unsachgemäße Reparatur des PALFINGER Produkts;
  6. mangelhafte oder falsche Wartung des PALFINGER Produkts; d.h. nicht entsprechend der Vorgaben des Serviceplans; siehe Prüfbuch bzw. Betriebsanleitung;
  7. Eigenverschulden des Vertragspartners oder (Fremd-)Verschulden Dritter
  8. Nichtbefolgung von Produktverbesserungsprogrammen, die durch PALFINGER vorgeschrieben wurden;
  9. Missachtung der Betriebsanleitung.
  10. Nicht durch PALFINGER oder dessen autorisierten Vertragspartner genehmigtes Instandsetzen von Teilen oder Gruppen von Teilen
  11. Schäden an nicht zum Lieferumfang gehörenden Teilen
  12. Verlorene und fehlende Teile
  13. Folgeschäden allgemein
  14. Versäumen einer unverzüglichen Aufforderung zur Nachbesserung
  15. Gewalt und Fremdeinwirkung jeder Art
  16. Der Kunde hat einen Mangel nicht angezeigt oder aufnehmen lassen
  • Annahme von Mangelfällen

Auf Grundlage seiner Verpflichtungen als Händler muss der PALFINGER Händler jeden Mängelfall annehmen, die Garantie- und Gewährleistungsarbeiten durchführen und den Garantieantrag bei PALFINGER einreichen.

  • Einräumung von Garantierechten

Die Einräumung weitergehender Garantierechtechte durch die Vertragspartner ist selbstverständlich möglich. Jedoch steht PALFINGER auch für diese weitergehenden Rechte gegenüber dem Endkunden nicht direkt ein. PALFINGER übernimmt insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, bloße Vermögensschäden und Mangelfolgeschäden (z.B. Verdienstentgang, Stehzeit, Kilometergeld, Ein- und Ausbaukosten des Produkts, Transportkosten, entgangener Gewinn, Überstellungskosten, Ersatzfahrzeug etc.) oder sonstige indirekte oder mittelbare Schäden.

 

Die obige Darstellung stellt keine Garantie- oder sonstige rechtsverbindliche Zusage von PALFINGER gegenüber dem Endkunden oder sonstigen Personen dar, sondern dient lediglich der Information der von PALFINGER gegenüber seinen Vertragspartnern auf hiervon verschiedener Rechtsgrundlage im Einzelnen regelmäßig eingeräumten Garantierechte.

 

 

Inspektion, Wartung, Service

Gesetzlich vorgeschriebene Inspektionen, regelmäßige Wartung und korrekt durchgeführtes Servcie tragen zu einer hohen Betriebssicherheit und Lebensdauer des Produktes bei. Das folgende Kapitel beschreibt diese Tätigkeiten.

  • Begriffsdefinitionen

PALFINGER definiert in diesem Zusammenhang folgende Begriffe

  • Inspektion (auch Überprüfung)
  • Wiederkehrende Überprüfung
  • Wartung
  • Regelmäßiges Service
  • Inspektion (auch Überprüfung)

Eine Inspektion ist eine visuelle und physische Überprüfung eines Produkts, die anhand einer

bestimmten Richtlinie (Inspektionsliste) durchgeführt wird. Inspektionen können jederzeit

gemacht werden, jedenfalls aber nach großen Reparaturen, wie zum Beispiel dem Tausch einer Hauptkomponente. Im Regelfall werden Inspektionen von autorisierten PALFINGER Partnern durchgeführt.

  • Wiederkehrende Überprüfung

„Wiederkehrende Überprüfungen“ sind in verschiedenen Ländern gesetzlich vorgeschrieben

und werden unter Beachtung der nationalen Vorschriften durch befugte Stellen oder im Beisein von staatlich beeideten Prüfern durchgeführt.

 

Diese Überprüfungen bestätigen, dass das Produkt nach wie vor den gesetzlichen Vorschriften entspricht und weiterhin verwendet werden darf.

Die Anzahl und die Periodik der Überprüfungen hängen von den jeweils geltenden Regelungen und Gesetzen ab. Eine anstehende Überprüfung ist in jedem Fall durch den Kunden zu veranlassen.

 

In der Bundesrepublik Deutschland ist Vorschrift, einmal jährlich eine UVV Prüfung durch eine dafür befugte Stelle (PALFINGER Partner) durchführen zu lassen.

  • Wartung

Unter Wartung versteht PALFINGER jene regelmäßig notwendigen Tätigkeiten, welche vom

Bediener oder einer anderen, durch den Betreiber festgelegten Person, durchgeführt werden, um die Maschine betriebsbereit zu halten.

 

  1. Reinigung

Reinigung des Gerätes unter Zuhilfenahme geeigneter Mittel (Hochdruckreiniger)

  1. Sichtprüfung

Kontrolle auf Beschädigungen, Leckagen, Toleranzen, Fehlteile, Auffälligkeiten

  1. Funktionsprüfung

Kontrolle auf korrekte Funktion aller Bedien-, Warn- und Sicherheitseinrichtungen

  1. Abschmieren

Abschmieren aller beweglichen Teile an den dafür vorgesehenen Schmierstellen

  • Regelmäßiges Service

Unter Service versteht PALFINGER jene Tätigkeiten, die von autorisierten PALFINGER

Partnern durchgeführt werden, um die Maschine betriebsbereit zu halten. Die Tätigkeiten sind entsprechend der vorgeschriebenen Serviceintervalle regelmäßig durchzuführen. Service kann auch nach Maschinenbruch oder Unfällen nötig sein, dies wird als ungeplanter Werkstattaufenthalt bezeichnet.

 

Serviceintervalle

Grundsätzlich sind regelmäßige Servicearbeiten vom Kunden zu veranlassen. PALFINGER schreibt folgende Serviceintervalle vor:

  • Bei Einschichtbetrieb: alle 12 Monate

(üblicherweise im Zuge der gesetzlichen Überprüfung)

  • Bei Zweischichtbetrieb: alle 6 Monate
  • Bei Dreischichtbetrieb: alle 4 Monate

 

Servicearbeiten sind entsprechend der PALFINGER Servcie- und Inspektionsliste abzuwickeln und in diesem Buch zu dokumentieren.

 

PALFINGER empfiehlt, ausschließlich autorisierte PALFINGER Servicepartner mit der Durchführung zu beauftragen.